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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Autobusunternehmungen (AGB)

Die nachstehenden Klauseln beziehen sich auf reine Beförderungsleistungen im Sinne des Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Diese AGBs sind insbesondere für über die Beförderungsleistungen hinausgehende „Reisedienstleistungen“ (z.B. Übernachtung, etc.) nicht anzuwenden und gelten in diesem Fall die „Allgemeinen Reisebedingungen in der jeweils letztgültigen Fassung“.


1. Preis-/Zahlungsmodalitäten

1.1. Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass der im Angebot vereinbarte Preis sich ausschließlich auf die im Angebot vereinbarte Fahrtstrecke und die angegebene Fahrdauer (vereinbarte Leistung/Preisberechnungsbasis) bezieht.

1.2.
Mehrleistungen, die aus Gründen, die der Besteller bzw. die Fahrgäste zu vertreten haben, sowie wenn es die Sicherheit oder verkehrsbedingte Erfordernisse erfordern, werden gesondert in Rechnung gestellt.

1.3.
Alle mit dem Betrieb des Fahrzeuges nicht zusammenhängenden Spesen – wie insbesondere Straßenmaut, Fährgebühren, Parkgebühren, Straßen- und andere Steuern im In- und Ausland – sind vom Besteller zu leisten.

1.4.
Eine etwaige Organisation für Verpflegung und Quartier des Lenkers sowie deren Kosten auf Basis Halbpension übernimmt der Besteller (Auftraggeber).

1.5.
Liegen vier Monate zwischen Vertragsschluss und Beförderungsleistung, kann der Autobusunternehmer Preiserhöhungen bis 10 % des vereinbarten Preises in Rechnung stellen, wenn erst nach Vertragsschluss eine Erhöhung von Beförderungskosten (Kraftstoffkosten und Personalkosten) eintritt, die bei Vertragsschluss nicht einkalkuliert werden konnte.
Solche Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung anteilig auf den Mietpreis auswirkt. Eine demnach zulässige Preiserhöhung hat der Autobusunternehmer dem Besteller gegenüber unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes zu erklären und nachzuweisen.

1.6.
Alle auflaufenden Barauslagen, wie z.B. Mautgebühren, Fährgebühren, öffentliche Abgaben im Ausland (Beförderungs- oder Straßenverkehrssteuern, Zusatzversicherungen, etc.) werden gesondert in Rechnung gestellt. Verpflegung und Unterkunft der Lenker ist vom Auftraggeber beizustellen.

1.7.
Der Fahrpreis ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Der Besteller verpflichtet sich bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu bezahlen. Weiters verpflichtet sich der Besteller im Fall des Verzuges entstehende mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.

1.8.
Der Fahrzeugeinsatz bleibt dem Autobusunternehmer vorbehalten. Werden aus betrieblichen Gründen größere Fahrzeuge für Mietwagenfahrten eingesetzt, erfolgt die Berechnung des Fahrpreises nach der bestellten Wagenkategorie.


2. Rücktritt-/Storno-/Kündigungsmodalitäten

2.1. Eine Stornierung kann nur schriftlich bis mindestens einen Kalendertag vor Abfahrt zur Kenntnis genommen werden. Eine Stornierung am Tag des Reiseantrittes kann nicht zur Kenntnis genommen werden und ist der gesamte Preis zu ersetzen.

2.2. Wird ein vereinbarter Beförderungsauftrag vom Auftraggeber storniert, sind dem Autobusunternehmen die bereits entstandenen Kosten, jedoch mindestens bis zum 7. Werktag vor dem bestellten Termin 20 % und ab dem 7. Werktag vor dem bestellten Termin 40 % des vereinbarten oder des sich aus dem Auftrag ergebenden Entgeltes als Stornogebühr zu ersetzen. Erfolgt die Stornierung erst am Tag des bestellten Termins oder an einem unmittelbar davor liegenden Sonn- oder Feiertag, beträgt die Stornogebühr 70 % des Entgeltes.


3. Haftungsfragen/Verhalten der Fahrgäste

3.1. Der Autobusunternehmer haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
Der Autobusunternehmer haftet für die rechtzeitige Stellung der bestellten fahrbereiten Fahrzeuge, soweit er nicht durch Umstände gehindert wird, die vom Autobusunternehmer nicht zu vertreten sind (höhere Gewalt, Streik, ungewöhnliche bzw. unvorhersehbare Behinderungen im Straßenverkehr, etc.).

3.2. Der Autobusunternehmer haftet nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die sich bei Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der/den vom Fahrer oder Reiseleiter bekanntgegebenen Abfahrtszeit/en einfinden. Er haftet auch nicht für Ansprüche von Fahrgästen, welche nicht mitbefördert werden können, weil sie die erforderlichen Personaldokumente nicht bei sich führen.
Weiters besteht keine Haftung für verspätetes Eintreffen bei Zwischenaufenthalten oder am Abfahrts- /Zielort.

3.3. Der Autobus darf nur mit der Anzahl von Fahrgästen besetzt werden, für die er zugelassen ist. Sollte die zulässige bzw. vereinbarte Fahrgastanzahl überschritten werden, ist der Autobusunternehmer (Lenker) berechtigt, von der vereinbarten Leistung unter Wahrung aller Ansprüche zurückzutreten.

3.4. Handgepäck bzw. Reisegepäck muss derart verpackt sein, dass der Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung gesichert ist. Auf den Gepäckstücken müssen Namen und Adressen des Besitzers/Eigentümers haltbar angebracht sein.

3.5. Reisegepäck wird nur im Rahmen des verfügbaren Laderaums mitgenommen. Für Geld oder Wertgegenstände besteht keine Haftung. Gefährliche, sperrige oder sonstige ungewöhnliche Gepäckstücke können von der Mitnahme ausgeschlossen werden. Der Autobusunternehmer haftet nicht für Gepäckstücke, die nach dem Ausladen aus dem Autobus abhanden kommen. Ebenso besteht keine Haftung für Gepäckstücke (Handgepäck), wenn diese bei Zwischenstopps oder über Nacht im Autobus verbleiben.

3.6. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals (Lenker) ist unbedingt Folge zu leisten. Der Besteller haftet auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden (Verunreinigung) am Fahrzeug oder anderen Sachen des Busunternehmens.Die Haftung besteht nicht, wenn weder der Besteller noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche (Verdienstausfall, Stehzeiten, etc.) bleiben unberührt.

3.7. Die im Autobus angebrachten Sicherheitsgurte sind vorschriftsmäßig während der Fahrt anzulegen.

3.8. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals (Lenkers) nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Autobusunternehmen unzumutbar ist.
Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Autobusunternehmer besteht in diesen Fällen nicht.

3.9. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal (Lenker), und – falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann – an das Autobusunternehmen zu richten.

3.10. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.


4. Vertragsschlussmodalitäten

4.1. Der Besteller verpflichtet sich, nur insoweit Fahrleistungen vom Lenker zu verlangen, als dies mit den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften (z.B. Lenkpausen, Ruhezeiten, etc.) vereinbart ist. Der Lenker ist berechtigt und verpflichtet, aus eben diesen Gründen bestimmte Fahrdienstleistungen zu verweigern. Der Lenker ist weiters berechtigt, von der vorgeschriebenen Strecke abzuweichen, wenn dies aus Sicherheitsgründen oder aus verkehrstechnischen Gründen wie Stau, Baustellen und dgl. erforderlich ist.

4.2.
Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Besteller oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, auf dem Fahrtauftrag Personenanzahl, Zeit der Rückkunft, allfällige Routenänderungen und die Durchführung der Fahrt zu bestätigen. Abweichungen vom Angebot sind, sofern diese nicht vor Antritt der Fahrt mit dem Autobusunternehmer vereinbart wurden, vom Besteller (dessen Bevollmächtigten) auf dem Fahrtauftrag des Lenkers schriftlich zu bestätigen.


5. Gerichtsstand

5.1. Vereinbart gilt österreichisches Recht. Es wird österreichische inländische Gerichtsbarkeit vereinbart.

5.2.
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes nach dem Standort/Sitz des Autobusunternehmens. Ist/sind der/die Besteller Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und hat/haben im Inland seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ist/sind er/sie im Inland beschäftigt, so gilt diese Gerichtsstandvereinbarung nur dann, wenn der Standort/Sitz des Autobusunternehmens im Sprengel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung des/der Besteller(s) liegt.


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